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Bescheinigung nach §4 Nr 21a Umsatzsteuergesetz

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Ein ganz wichtiges Thema für selbstständige Musiklehrer ist das Thema Steuer. Neben der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben fällt die Umsatzsteuer an, wenn man mehr als 17.500 Euro Einnahmen im Jahr hat. Bis zu dieser Summe gilt man als Kleinunternehmer und ist umsatzsteuerbefreit.

Für Baden-Württemberg findet man folgende Seite im Internet:

Das Formular wirkt auf mich nicht wenig abschreckend, zumal ich das Gefühl habe, dass eher private Musikschulen als “Einzelkämpfer” damit angesprochen sind. Ich habe auch Formulare im Internet gefunden, in denen man die Schüler auflisten muss, die man auf eine Prüfung (Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule etc.)  vorbereitet hat. Als selbstständig arbeitender Lehrer dürft es ziemlich schwierig sein, eine gewisse Anzahl von Schülern zu nennen, die einen musischen Beruf ergreifen wollen bzw. ergriffen haben.
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