Bescheinigung nach §4 Nr 21a Umsatzsteuergesetz

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Ein ganz wichtiges Thema für selbstständige Musiklehrer ist das Thema Steuer. Neben der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben fällt die Umsatzsteuer an, wenn man mehr als 17.500 Euro Einnahmen im Jahr hat. Bis zu dieser Summe gilt man als Kleinunternehmer und ist umsatzsteuerbefreit.

Für Baden-Württemberg findet man folgende Seite im Internet:

Das Formular wirkt auf mich nicht wenig abschreckend, zumal ich das Gefühl habe, dass eher private Musikschulen als “Einzelkämpfer” damit angesprochen sind. Ich habe auch Formulare im Internet gefunden, in denen man die Schüler auflisten muss, die man auf eine Prüfung (Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule etc.)  vorbereitet hat. Als selbstständig arbeitender Lehrer dürft es ziemlich schwierig sein, eine gewisse Anzahl von Schülern zu nennen, die einen musischen Beruf ergreifen wollen bzw. ergriffen haben.

Oft unterrichtet man Anfänger und trägt eine hohe Verantwortung wenn es darum geht, welche Einstellung Kinder zur Musik bekommen und ob es ihnen so viel Spass macht, dass sie später einen musischen Beruf in Betracht ziehen. Auch wenn man sie nicht unmittelbar auf eine Aufnahmeprüfung vorbereitet. Ich zum Beispiel ziehe es vor, mit Anfängern zu arbeiten. Melden sich fortgeschrittene Schüler, leite ich sie meistens an Kollegen weiter. Ist mein Unterricht damit weniger wert? Ich denke nicht.

In Mannheim gibt es eine sehr schöne Regelung, von der ich durch Zufall erfahren habe. Nämlich, dass ich zufällig jemanden kenne, der vor Jahren davon erzählt hat und den ich jetzt (dank Facebook) wiedergefunden habe und fragen konnte. Der Kollege erzählte, dass er an der Musikschule Mannheim vorgesprochen hatte und ihm eine Bescheinigung nach §4 Nr. 21a ausgestellt wurden ist.

Irgendwie schien mir das ein wenig suspekt, also bat ich um einen Termin. Der Leiter der Musikschule, Herr Korward, erklärte mir, dass er von der Steuerbehörde beauftragt worden ist, in einem persönlichen Gespräch zu prüfen, ob ein Musiklehrer die Voraussetzung für die Bescheinigung erfüllt. Und dieses Gespräch war auch noch ausgesprochen nett.

Also, so einfach kann es sein. Nur, warum ist diese Regelung so unbekannt und sozusagen ein Insider? Na, nun hoffentlich nicht mehr. 🙂

EDIT: Immer wieder erreichen mich Mails, in denen ich gefragt werde, wo man denn eine solche Bescheinigung in dieser oder jener Stadt bekommt. Bevor ihr auch auf diese Idee kommt: Ich kann euch da leider nicht helfen. Fragt bitte bei eurem zuständigen Finanzamt nach. Die wollen diese Bescheinigung und die wissen auch, wo man sie erhält. (9.3.2016)

Eure Sandra

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2 Gedanken zu „Bescheinigung nach §4 Nr 21a Umsatzsteuergesetz

  1. Steffen

    Hallo Sandra,

    ich bin seit ca. 15 Jahren selbständiger Klavierlehrer in Bad Kreuznach und nur am Rande an einer Musikschule tätig (z. Zt. vier Schüler).

    Die vom Bundestag geplante Reform des Umsatzsteuerrechts (§4 Nr. 21 UStG) hätte für meine Selbständigkeit das Ende bedeutet. Finanziell allemal, aber ich empfand das damals sogar als einen Angriff auf die Kultur. Ich war plötzlich nur noch eine “private Musikschule mit Gewinnerzielungsabsicht”. Eine wirklich seltsame Idee – wenn ich von dem von mir erzielten Jahresgehalt noch 19 Prozent Steuern hätte zahlen müssen, hätte ich mit dem Wort “Gewinn” nicht mehr viel am Hut und könnte definitiv umschulen.

    Das Thema ist zwar inzwischen zum Glück vom Tisch, aber ich hatte damals im Vorfeld natürlich in Mainz im Kultusministerium angerufen und mich nach der Umsatzsteuerbefreiung erkundigt. Daraufhin bekam ich einen Fragebogen zugeschickt. Der ging dann ausgefüllt zurück, zusätzlich hatte ich einiges beigefügt: Bescheinigungen meiner Schüler, daß ich wirklich unterrichte, Bescheinigungen einiger ehemaliger Schüler, die heute Musik oder auch Musiktherapie studieren, und natürlich eine Kopie meines Hochschulzeugnisses.
    Einige Zeit später fand ich dann im Briefkasten ein Schreiben, in dem stand, daß mein Unterricht, solange ich in meinem Beruf arbeite, in den Bildungsbereich falle und ich deshalb von der Umsatzsteuer befreit sei. Beruhigend…

    Ich wollte nur ergänzen, daß auch privat arbeitende Instrumentallehrer diese Regelung in Anspruch nehmen können, falls sie mit ihrem zuständigen Finanzamt entsprechende Probleme haben.

    Liebe Grüße
    Steffen

    Antworten
    1. Sandra Beitragsautor

      Vielen Dank für die Info, Steffen!
      Schön, dass das Thema vom Tisch ist, ich hatte immer noch die Sorge, dass sich an der Situation etwas ändern könnte. Problematisch finde ich es dennoch, denn es gibt auch Lehrer, die sich vorwiegend um die musikalischen Anfänger kümmern und Schüler nicht lang genug betreuen, um nachweisen zu können, dass jemand irgendwann Musik oder Musiktherapie studiert. Alle Musiklehrer gleich zu behandeln wäre wohl angebrachter.
      Denn der Durschnittsverdienst ist leider eher unterirdisch.

      Viele Grüße,
      Sandra

      Antworten

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